§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Turngau trägt den Namen Turngau Süd-Nassau e.V. mit Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden eingetragen.
  2. Der Turngau Süd-Nassau e.V. ist der Zusammenschluss von Turn- und Sportvereinen oder ihrer Abteilungen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden, des Rheingau-Taunus-Kreises und des Main-Taunus-Kreises.
  3. Der Turngau Süd-Nassau e.V. nimmt als regionale Untergliederung des Hessischen Turnverbandes e.V. (HTV) dessen Aufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich wahr, soweit es die Satzung des HTV regelt und der HTV Aufgaben und Zuständigkeiten dem Turngau zuweist.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Verbandes beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Turngau Süd-Nassau e.V. fördert das Turnen in seiner Vielgestaltigkeit. Er bekennt sich zur olympischen Idee. Der Turngau Süd-Nassau e.V. fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Aufgaben des Turngaus Süd-Nassau e.V. sind
    1. die Förderung der Gründung von neuen Vereinen oder Abteilungen sowie die laufende Betreuung der Mitglieder im Sinne der Aufgaben und Ziele des Deutschen Turner-Bundes e.V. (DTB);
    2. die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Vielseitigkeit des Turnens durch Wort, Schrift und Bild;
    3. die Durchführung von turnerischen Wettkämpfen, Turnfesten, Spielrunden und Turnieren sowie von Veranstaltungen des Freizeit-, Gesundheits-, Breiten- und Leistungssports im Rahmen des Angebotes des DTB;
    4. die Organisation und Durchführung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung sowie zur sportlichen Weiterentwicklung;
    5. die Pflege und Erhaltung der im Besitz des Turngaues Süd-Nassau e.V. befindlichen Liegenschaften.
    6. die Bekämpfung jeder Form des Dopings und das Eintreten für präventive und repressive Maßnahmen, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel und/oder Methoden zu unterbinden;
    7. der Schutz des Kindeswohls – der Turngau, seine Mitglieder und Sportler sowie Beschäftigten, Beauftragten und Funktionsträger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes. Sie treten für die Integrität, die physische und psychische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten aller Kinder, Jugendlichen, aber auch Erwachsenen ein;
    8. die Akzeptanz zur Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethischer Zugehörigkeiten zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung sowie ihres Geschlechts entgegen.
  3. Der Turngau Süd Nassau e.V. wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel der Prävention und Bekämpfung ergreifen. Mitglieder, Sportler, Funktionsträger, Beauftragte und Beschäftigte, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Sperren, Amtsenthebung, Ausschluss oder Kündigung zu rechnen.
  4. Der Turngau Süd-Nassau e.V. fördert in seinen Vereinen ein vielseitiges geselliges Leben.
  5. Der Turngau Süd-Nassau e.V. kann auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften vornehmen, deren Zweck die Förderung des Turnsports und des Turnens in seiner Vielgestaltigkeit ist. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (Fördertätigkeit im Sinne von § 58 Nr. 1 AO) durch Beiträge, Spenden und/oder Zustiftungen sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den Turnsport und des Turnens in seiner Vielgestaltigkeit dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Turngau Süd-Nassau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zudem kann der Turngau Süd-Nassau e.V. Mittel für steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung des Turnsports und des Turnens in seiner Vielgestaltigkeit beschaffen (mittelbare Förderung gemäß § 58 Nr. 1 AO).
  2. Der Turngau Süd-Nassau e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Turngaues Süd-Nassau e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Turngaues Süd-Nassau e.V.
  4. Es darf kein Verein und keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Turngaues Süd-Nassau e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Turngaus Süd-Nassau e.V. wird ein Verein oder seine Abteilung mit der Aufnahme in den Landessportbund Hessen e.V. (lsb h) bei gleichzeitigem Erwerb der Mitgliedschaft im HTV.
  2. Mit der Aufnahme in den Turngau Süd-Nassau e.V. erkennen die Vereine und Abteilungen neben dieser Satzung auch die Satzungen und Ordnungen des HTV an.
  3. Die Mitgliedschaft eines Vereins oder einer Abteilung endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Ausschluss kann nur durch den lsb h mit Zustimmung des HTV vorgenommen werden (§ 12 Abs. 3 Satz 1 der Satzung des lsb h).
  4. Das Verfahren über Aufnahme, Austritt oder Ausschluss richtet sich nach der Satzung des lsb h.
  5. Der Turngau Süd-Nassau e.V. erhebt keine eigenen Mitgliedsbeiträge.

 

§ 5 Organe und Gremien

  1. Organe des Turngaues Süd-Nassau e.V. sind
    1. der Gauturntag,
    2. der Gauvorstand nach § 26 BGB,
    3. der erweiterte Vorstand.
  2. Gremien des Turngaues Süd-Nassau e.V. sind
    1. der Gauturnrat,
    2. der Gauturnausschuss,
    3. die Fachausschüsse,
    4. Organe und Gremien der Turnjugend Süd-Nassau gemäß Jugendordnung,
    5. der Ältestenrat.
  3. Bestimmend für die Tätigkeit der Organe und der Gremien sind die Satzungen und Ordnungen des DTB und des HTV.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
  5. Das Stimmrecht ist personenbezogen, eine Person hat unabhängig von der Anzahl ihrer Ämter immer nur eine Stimme.
  6. Eine virtuelle Versammlung findet in einem nur für die Mitglieder des Gremiums zugänglichen Chatroom statt, zu dem sich die Mitglieder einzeln anmelden müssen. Die Zugangsdaten erhalten die Mitglieder spätestens zwei Tage vor der Versammlung per E-Mail durch den Turngau mitgeteilt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und nicht an dritte Personen weiterzugeben.

 

§ 6 Gauturntag

  1. Der Gauturntag ist das oberste Organ des Turngaues Süd-Nassau e.V. Ihm gehören stimmberechtigt an
    1. die Mitglieder des Gauturnrates,
    2. die Mitglieder, vertreten durch die Abgeordneten der Vereine oder ihrer Abteilungen,
    3. die Abgeordneten der Vollversammlung der Turnjugend Süd-Nassau,
    4. die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden des Turngaues (sofern diese Mitglieder eines Vereins im Turngau Süd-Nassau sind).
  2. Der Gauturntag ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Dieser wird durch den Gauvorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung an die unter § 6.1 Stimmberechtigten erfolgt in Textform. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Der Vorsitzende leitet in der Regel die Versammlung. Weitere Dokumente und Unterlagen können digital bereitgestellt werden.
  3. In begründeten Fällen kann der Gauvorstand einen außerordentlichen Gauturntag einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder (§ 4) dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
  4. Die Vereine oder Abteilungen entsenden für jedes angefangene Hundert der zum Zeitpunkt der Einladung zum Gauturntag in der Bestandserhebung des lsb h / HTV gemeldeten Turner einen Abgeordneten. Die Vertreter der ordentlichen Mitglieder werden durch deren Vorstand bevollmächtigt und müssen ihre schriftliche Vollmacht beim Gauturntag vorweisen können. Die Turnjugend Süd-Nassau entsendet 15 Abgeordnete, die von der Vollversammlung der Turnjugend Süd-Nassau gewählt werden.
  5. Alle Abgeordneten haben jeweils eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

§ 7 Aufgaben des Gauturntages

  1. Die Aufgaben des Gauturntages sind
    1. Entgegennahme der Berichte des Gauvorstandes,
    2. Genehmigung des Kassenberichtes,
    3. Beschlussfassung zur Entlastung des Gauvorstandes,
    4. Wahlen zum Gauvorstand und Wahl der Fachwarte,
    5. Bestätigung der Wahlen der Vollversammlung der Turnjugend Süd-Nassau,
    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    8. Wahl der Abgeordneten zum Landesturntag,
    9. auf Vorschlag des Gauturnrates: Turnerinnen und Turner, die sich in besonders hervorragender Weise um die Turnbewegung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen sowie Ehrentitel zu verleihen.
    10. Vornahme sonstiger besonderer Ehrungen,
    11. Wahl des Kuratoriums der Loreley-Stiftung des Turngau Süd-Nassau gemäß deren Satzung.
  2. Anträge an den Gauturntag kann jeder Mitgliedsverein und jede Mitgliedsabteilung in Textform einreichen. Antragsberechtigt sind außerdem der Gauturnrat, der Gauvorstand nach § 26 BGB, der erweiterte Vorstand und die Vollversammlung der Turnjugend Süd-Nassau. Die Anträge müssen schriftlich begründet sein und mindestens zwei Wochen vor dem Gauturntag an die aktuelle E-Mail- oder Postadresse des Turngaues Süd-Nassau e.V. gesendet werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Gauturntag mit einfacher Mehrheit.
  3. Jeder ordnungsgemäß einberufene Gauturntag ist beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  5. Vorstandsmitglieder und Fachwarte werden geheim gewählt. Wenn sich nur eine Person zur Wahl stellt, kann der Gauturntag auf Antrag die offene Abstimmung beschließen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
  6. Die Abgeordneten zum Landesturntag und deren Vertreter sollen zur Hälfte dem Gauturnrat angehören und zur anderen Hälfte aus den Mitgliedsvereinen kommen.
  7. Über den Verlauf des Gauturntages ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  8. Bild- und Tonaufnahmen zur Unterstützung der Protokollerstellung sind grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist die Zustimmung aller bei Beginn des Turntages Anwesenden und der Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

 

§ 8 Gauvorstand nach § 26 BGB

  1. Den Gauvorstand nach § 26 BGB bilden
    1. der Vorsitzende,
    2. der stellvertretende Vorsitzende,
    3. der Vorstand Finanzen,
    4. der Vorstand Turnen und Sport.
  2. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Turngau Süd-Nassau e.V. gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Lediglich im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Vorstandsmitglieder b., c., und d. nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden den Verein vertreten.
  3. In den Vereinen, Gesellschaften und Organisationen, in denen der Turngau Süd-Nassau e.V. Mitglied ist, wird dieser durch ein Mitglied des Gauvorstandes nach § 26 BGB vertreten. Die Erteilung einer Vollmacht durch den Gauvorstand nach § 26 BGB ist zulässig.
  4. Dem Gauvorstand nach § 26 BGB obliegt die Leitung des Turngaues Süd-Nassau e.V. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Organ des Turngaues Süd-Nassau e.V. zugewiesen sind.
  5. Der Gauvorstand nach § 26 BGB ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  6. Der Gauvorstand nach § 26 BGB kann an allen Sitzungen der Organe und Gremien des Turngaues Süd-Nassau e.V. teilnehmen.

 

§ 9 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    1. dem Vorstand nach § 26 BGB,
    2. dem Vorstand Presse und Kommunikation,
    3. dem Vorstand Schriftführung,
    4. einem Vertreter des Vorstandes der Turnjugend Süd-Nassau,
    5. bis zu vier Beisitzern,
    6. dem/den Ehrenvorsitzenden (ohne Stimmrecht).
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (ausgenommen der Vorstandsmitglieder d. und f.) werden durch den Gauturntag für 2 Jahre in einzelnen Wahlgängen gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der erweiterte Vorstand aus den Kreisen seiner Turngaumitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  4. Der Rücktritt vom Vorstandsamt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gauvorstand nach § 26 BGB an die aktuelle Vereinsadresse erfolgen oder zu Protokoll bei einer Vorstandssitzung oder beim Gauturntag erklärt werden.
  5. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von einem Mitglied des Gauvorstandes nach § 26 BGB geleitet. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.
  6. Gauvorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der bei der Vorstandssitzung anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Alternativ können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Vorstandes gefasst werden.
  7. Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes zu genehmigen.
  8. Die Amtsinhaber müssen Mitglieder in einem dem Turngau Süd-Nassau e.V. zugehörigen Verein sein. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des erweiterten Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 10 Gauturnrat

  1. Den Gauturnrat bilden die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Mitglieder des Gauturnausschusses. Der Vorsitzende des Turngaues Süd-Nassau e.V. oder ein Stellvertreter beruft den Gauturnrat nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Über den Verlauf der Gauturnratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 11 Aufgaben des Gauturnrates

  1. Aufgabe des Gauturnrates ist die technische Vorbereitung und Durchführung der in § 2 der Satzung festgelegten Aufgaben des Turngaues Süd-Nassau e.V., insbesondere die
    1. Koordinierung des Jahresarbeitsplanes,
    2. Erstellung und Änderung der Gauwettkampfordnung,
    3. Planung und Durchführung dezentraler Aus- und Fortbildungen.

 

§ 12 Gauturnausschuss

  1. Den Gauturnausschuss bilden die Fachwarte. Den Vorsitz führt der Vorstand mit dem Ressort Turnen und Sport oder ein Vertreter.
  2. Der Gauturnausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so bestellt der Gauturnrat einen Nachfolger bis zum nächsten Gauturntag.
  4. Über den Verlauf der Gauturnausschusssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 13 Aufgaben des Gauturnausschusses

  1. Aufgabe des Gauturnausschusses ist die technische Vorbereitung und Durchführung der in § 2 der Satzung festgelegten Aufgaben des Turngaues Süd-Nassau e.V., insbesondere
    1. Erstellung eines Jahres-Veranstaltungsplanes,
    2. Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen, Gauturnfesten und sonstigen Veranstaltungen,
    3. Vorbereitung und Durchführung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung.

 

§ 14 Ausschüsse

  1. Zur Erledigung einzelner Aufgaben können unter der Leitung eines Vorstandsmitgliedes Ausschüsse gebildet werden.
  2. Die Ausschüsse tagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
  3. Über den Verlauf der Ausschusssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 15 Turnjugend Süd-Nassau

  1. Die Turnjugend Süd-Nassau ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen des Turngaues einschließlich ihrer gewählten Vertreter. Sie gehört der Hessischen Turnjugend im HTV an.
  2. Die Turnjugend Süd-Nassau gibt sich durch ihre Vollversammlung eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und zur Jugendordnung der Turnjugend im HTV stehen darf. Die Prüfung und Feststellung hierzu obliegt dem Vorstand des Turngaues Süd-Nassau e.V. Die Jugendordnung ist vom Gauturntag zu bestätigen.
  3. Die Turnjugend Süd-Nassau führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Turngaues Süd-Nassau e.V. und des HTV. Sie wird rechtswirksam vertreten durch den Vorstand des Turngaues Süd-Nassau e.V. nach § 26 BGB.

 

§ 16 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die vom Gauturntag gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Gauturnrat angehören. Der Ältestenrat wählt einen Sprecher aus seiner Mitte.
  2. Der Ältestenrat schlichtet Streitfälle und klärt Zweifels- und Auslegungsfragen zu Beschlüssen des Gauvorstandes und Gauturnrats.
  3. Der Ältestenrat tagt nach Bedarf.
  4. Über den Verlauf der Ältestenratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 17 Auflösung und Zweckänderung des Vereins

  1. Die Auflösung des Turngaues Süd-Nassau e.V. oder die Änderung seines in § 2 dieser Satzung beschriebenen Zweckes kann nur ein eigens dazu einberufener außerordentlicher Gauturntag mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen. Er wählt auch den Liquidator mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen fällt an den Hessischen Turnverband e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 18 Ordnungen

  1. Weitere Regelungen können in Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Wirtschafts- und Finanzordnung, Ehrungsordnung, Wettkampfordnung) getroffen werden. Sie sind vom Gauvorstand zu beschließen und dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

 

§ 19 Zuständigkeit des Landesschiedsgericht des HTV

  1. Das Landesschiedsgericht des HTV gem. § 20 der Satzung des HTV ist zuständig für die Entscheidung über Verbandsstreitigkeiten und für die Verhängung von Strafen und Disziplinarmaßnahmen bei Verfehlungen in einem Turngau.
  2. Die Turngaue und ihre Mitglieder und Organmitglieder unterliegen damit der Strafgewalt des HTV (§ 21 HTV-Satzung).

 

§ 20 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf dem 137. Gauturntag am 07. Juli 2024 beschlossen und tritt mit dem Datum der Eintragung beim Amtsgericht Wiesbaden in das Vereinsregister in Kraft.

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