Satzung

Präambel

Der Turngau Süd-Nassau e.V. ist Mitglied in dem Hessischen Turnverband e.V. (HTV), dem Deutschen Turner-Bund e.V. (DTB) und dem Landessportbund Hessen e.V. (lsb h). Diese Verbände werden im Folgenden durch ihre abgekürzten Namen bezeichnet.

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Turngau Süd-Nassau e.V. ist der Zusammenschluss von Turn- und Sportvereinen oder ihrer Abteilungen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden, dem Rheingau und dem Taunus.
  2. Der Turngau Süd-Nassau e.V. gehört als Untergliederung dem HTV im DTB an. Es gilt für ihn übergeordnet die Satzung des HTV.
  1. Der Turngau Süd-Nassau e.V. hat seinen Sitz in Wiesbaden.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Turngau Süd-Nassau e.V. fördert das Turnen in seiner Vielgestaltigkeit. Er bekennt sich zur olympischen Idee. Der Turngau Süd-Nassau e.V. fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Aufgaben des Turngaus Süd-Nassau e.V. sind
    1. die Förderung der Gründung von neuen Vereinen oder Abteilungen sowie die laufende Betreuung der Mitglieder im Sinne der Aufgaben und Ziele des DTB;
    2. die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Vielseitigkeit des Turnens durch Wort, Schrift und Bild;
    3. die Durchführung von turnerischen Wettkämpfen, Turnfesten, Spielrunden und Turnieren sowie von Veranstaltungen des Freizeit-, Gesundheits-, Breiten- und Leistungssports im Rahmen des Angebotes des DTB;
    4. die Organisation und Durchführung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung sowie zur sportlichen Weiterentwicklung;
    5. die Pflege und Erhaltung der im Besitz des Turngaues Süd-Nassau e.V. befindlichen Liegenschaften.
  3. Der Turngau Süd-Nassau e.V. fördert in seinen Vereinen ein vielseitiges geselliges Leben.
  4. Der Turngau Süd-Nassau kann auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften vornehmen, deren Zweck die Förderung des Turnsports und des Turnens in seiner Vielgestaltigkeit ist. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (Fördertätigkeit im Sinne von § 58 Nr. 1 AO) durch Beiträge, Spenden und/oder Zustiftungen sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den Turnsport und des Turnens in seiner Vielgestaltigkeit dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Turngau Süd-Nassau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zudem kann der Turngau Süd-Nassau Mittel für steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung des Turnsports und des Turnens in seiner Vielgestaltigkeit beschaffen (mittelbare Förderung gemäß § 58 Nr. 1 AO).
  2. Der Turngau Süd-Nassau e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Turngaues Süd-Nassau e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Turngaues Süd-Nassau e.V.
  4. Es darf kein Verein und keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Turngaues Süd-Nassau e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Turngaus Süd-Nassau e.V. wird ein Verein oder seine Abteilung mit der Aufnahme in den lsb h bei gleichzeitigem Erwerb der Mitgliedschaft im HTV und DTB.
  2. Mit der Aufnahme in den Turngau Süd-Nassau e.V. erkennen die Vereine und Abteilungen neben dieser Satzung auch die Satzungen und Ordnungen des HTV und des DTB an.
  3. Die Mitgliedschaft eines Vereins oder einer Abteilung endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Ausschluss kann nur durch den lsb h mit Zustimmung des HTV vorgenommen werden (§ 12 Abs. 3 Satz 1 der Satzung des lsb h).
  4. Das Verfahren über Aufnahme, Austritt oder Ausschluss richtet sich nach der Satzung des lsb h.
  5. Der Turngau Süd-Nassau e.V. erhebt keine eigenen Mitgliedsbeiträge.

 

§ 5 Organe und Gremien

  1. Organe des Turngaues Süd-Nassau e.V. sind
    1. der Gauturntag,
    2. der Gauvorstand,
  2. Gremien des Turngaues Süd-Nassau e.V. sind
    1. der Gauturnrat,
    2. der Gauturnausschuss,
    3. die Fachausschüsse,
    4. Organe und Gremien der Turnjugend Süd-Nassau gemäß Jugendordnung,
    5. der Ältestenrat.
  3. Bestimmend für die Tätigkeit der Organe und der Gremien sind die Satzungen und Ordnungen des DTB und des HTV.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
  5. Das Stimmrecht ist Personenbezogen, eine Person hat unabhängig von der Anzahl ihrer Ämter immer nur eine Stimme.

 

§ 6 Gauturntag

  1. Der Gauturntag ist das oberste Organ des Turngaues Süd-Nassau e.V. Ihm gehören stimmberechtigt an
    1. die Mitglieder des Gauturnrates,
    2. die Mitglieder, vertreten durch die Abgeordneten der Vereine oder ihrer Abteilungen,
    3. die Abgeordneten der Vollversammlung der Turnjugend Süd-Nassau,
    4. die Ehrenmitglieder des Turngaues (sofern diese Mitglieder eines Vereins im Turngau Süd-Nassau sind).
  2. Der Gauturntag tritt einmal im Jahr zusammen, dieser wird durch den Gauvorstand einberufen. Die Einladung an die unter § 6.1 Stimmberechtigten erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung. Diese muss mindestens vier Wochen vor dem Gauturntag versandt worden sein (Poststempel). Der Vorsitzende leitet in der Regel die Versammlung. Weitere Dokumente und Unterlagen können digital bereitgestellt werden.
  3. In begründeten Fällen kann der Gauvorstand einen außerordentlichen Gauturntag einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder (§ 4) dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
  4. Die Vereine oder Abteilungen entsenden für jedes angefangene Hundert der zum Zeitpunkt der Einladung zum Gauturntag in der Bestandserhebung des lsb h / HTV gemeldeten Turner über 14 Jahre einen Abgeordneten. Die Turnjugend Süd-Nassau entsendet 15 Abgeordnete, die von der Vollversammlung der Turnjugend Süd-Nassau gewählt werden.
  5. Alle Abgeordneten haben jeweils nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

§ 7 Aufgaben des Gauturntages

  1. Die Aufgaben des Gauturntages sind
    1. Genehmigung der Berichte des Gauvorstandes,
    2. Genehmigung des Kassenberichtes,
    3. Beschlussfassung zur Entlastung des Gauvorstandes,
    4. Wahlen zum Gauvorstand und Wahl der Fachwarte,
    5. Bestätigung der Wahlen der Vollversammlung der Turnjugend Süd-Nassau,
    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    8. Wahl der Abgeordneten zum Landesturntag,
    9. auf Vorschlag des Gauturnrates: Turnerinnen und Turner, die sich in besonders hervorragender Weise um die Turnbewegung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen sowie Ehrentitel zu verleihen.
    10. Vornahme sonstiger besonderer Ehrungen.
  2. Anträge an den Gauturntag kann jeder Mitgliedsverein und jede Mitgliedsabteilung einreichen. Antragsberechtigt sind außerdem der Gauturnrat, der Gauvorstand und die Vollversammlung der Turnjugend Süd-Nassau. Die Anträge müssen schriftlich begründet sein und mindestens zwei Wochen vor dem Gauturntag (Poststempel) an die aktuelle Vereinsadresse gesendet werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Gauturntag mit einfacher Mehrheit.
  3. Jeder ordnungsgemäß einberufene Gauturntag ist beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  5. Vorstandsmitglieder und Fachwarte werden geheim gewählt. Wenn sich nur eine Person zur Wahl stellt, kann der Gauturntag auf Antrag die offene Abstimmung beschließen. Bei auch nur einer Gegenstimme ist der Antrag abgelehnt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
  6. Die Abgeordneten zum Landesturntag und deren Vertreter sollen zur Hälfte dem Gauturnrat angehören und zur anderen Hälfte aus den Mitgliedsvereinen kommen.
  7. Über den Verlauf des Gauturntages ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  8. Bild- und Tonaufnahmen zur Unterstützung der Protokollerstellung sind grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist die Zustimmung aller bei Beginn des Turntages Anwesenden und der Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

 

§ 8 Gauvorstand

  1. Den Gauvorstand bilden
    1. der Vorsitzende,
    2. der stellvertretende Vorsitzende,
    3. bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder (zum Beispiel in den Ressorts: Finanzen, Geschäftsführung, Organisation, Sport, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) [1,2,3,4,5,6]
    4. die beiden Vorsitzenden der Turnjugend Süd-Nassau [1,2],
    5. bis zu vier weitere Beisitzer [1,2,3,4].
  2. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden die unter Abs. 1a bis 1d bezeichneten Personen. Sie bilden auch den Geschäftsführenden Vorstand.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dieser handelt durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  4. Die Mitglieder des Gauvorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt/bestätigt, und zwar die

Nr. 1a), 1c[1,3,5]), 1d[1]), 1e[1,3]) in allen geraden Jahren,

Nr. 1b), 1c[2,4,6]), 1d[2]), 1e[2,4]) in allen ungeraden Jahren.

  1. Die Vorstandsmitglieder unter § 8.1d[1,2]) werden von der Vollversammlung der Turnjugend Süd-Nassau gewählt und vom Gauturntag bestätigt. Die restlichen Vorstandsmitglieder werden vom Gauturntag gewählt.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt der Gauturnrat mit einem von diesem aus seinen eigenen Reihen zu wählendem Mitglied den Gauvorstand bis zum nächsten Gauturntag kommissarisch. Erfolgt das Ausscheiden im ersten Jahr der Amtszeit, ist der Nachfolger in Angleichung an die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder seines Wahlzyklus nach § 8.4 zu wählen. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorsitzenden der Turnjugend Süd-Nassau bestätigt der Gauvorstand auf Vorschlag des Vorstandes der Turnjugend Süd-Nassau den Nachfolger bis zur nächsten Vollversammlung der Turnjugend Süd-Nassau.
  3. Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand an die aktuelle Vereinsadresse erfolgen oder zu Protokoll beim Gauturntag erklärt werden.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr. Die Vorstandsitzung wird vom Vorsitzenden, in deren Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über einen abgelehnten Antrag kann auf Antrag in der nächsten Vorstandsitzung noch einmal abgestimmt werden.
  6. Über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandsitzung zu genehmigen.
  7. Die Amtsinhaber müssen jeweils Mitglieder in einem dem Turngau Süd-Nassau zugehörigen Vereinen sein.

 

§ 9 Aufgaben des Gauvorstandes

  1. Aufgaben des Gauvorstandes sind
    1. Vertretung des Turngaues Süd-Nassau e.V. nach außen und nach innen,
    2. Ausführung der Beschlüsse des Gauturntages und des Gauturnrates,
    3. Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Turngaues Süd-Nassau e.V., soweit sie nicht dem Gauturntag oder dem Gauturnrat vorbehalten sind,
    4. Vorlage der jährlichen Geschäftsberichte,
    5. Verwaltung der Finanzen und des Vermögens des Turngaues Süd-Nassau e.V.,
    6. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, soweit sie nicht zu den Aufgaben des Gauturnrates gehören,
    7. Ehrung von Vereinen, Abteilungen, verdienten Sportlern sowie anderen Personen, die sich um die Turnbewegung verdient gemacht haben.

 

§ 10 Gauturnrat

  1. Den Gauturnrat bilden die Mitglieder des Gauvorstandes und die Mitglieder des Gauturnausschusses. Der Vorsitzende des Turngaues Süd-Nassau e.V. oder ein Stellvertreter beruft den Gauturnrat nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Über den Verlauf der Gauturnratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 11 Aufgaben des Gauturnrates

  1. Aufgabe des Gauturnrates ist die technische Vorbereitung und Durchführung der in § 2 der Satzung festgelegten Aufgaben des Turngaues Süd-Nassau e.V., insbesondere die
    1. Koordinierung des Jahresarbeitsplanes,
    2. Erstellung und Änderung der Gauwettkampfordnung,
    3. Planung und Durchführung dezentraler Aus- und Fortbildungen.

 

§ 12 Gauturnausschuss

  1. Den Gauturnausschuss bilden die Fachwarte. Den Vorsitz führt der Vorstand mit dem Ressort Sport oder ein Vertreter. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
  2. Der Gauturnausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so bestellt der Gauturnrat einen Nachfolger bis zum nächsten Gauturntag.
  4. Über den Verlauf der Gauturnausschusssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben des Gauturnausschusses

  1. Aufgabe des Gauturnausschusses ist die technische Vorbereitung und Durchführung der in § 2 der Satzung festgelegten Aufgaben des Turngaues Süd-Nassau e.V., insbesondere
    1. Erstellung eines Jahres-Veranstaltungsplanes,
    2. Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen, Gauturnfesten und sonstigen Veranstaltungen,
    3. Vorbereitung und Durchführung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung.

 

§ 14 Ausschüsse

  1. Zur Erledigung einzelner Aufgaben können unter der Leitung eines Vorstandsmitgliedes Ausschüsse gebildet werden.
  2. Die Ausschüsse tagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
  3. Über den Verlauf der Ausschusssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 15 Turnjugend Süd-Nassau

  1. Die Turnjugend Süd-Nassau ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen des Turngaues einschließlich ihrer gewählten Vertreter. Sie gehört der Hessischen Turnjugend im HTV an.
  2. Die Turnjugend Süd-Nassau gibt sich durch ihre Vollversammlung eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und zur Jugendordnung der Turnjugend im HTV stehen darf. Die Prüfung und Feststellung hierzu obliegt dem Vorstand des Turngaues Süd-Nassau e.V. Die Jugendordnung ist vom Gauturntag zu bestätigen.
  3. Die Turnjugend Süd-Nassau führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Turngaues Süd-Nassau e.V. und des HTV. Sie wird rechtswirksam vertreten durch den Vorstand des Turngaues Süd-Nassau e.V. nach § 26 BGB.

 

§ 16 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die vom Gauturntag gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Gauturnrat angehören. Der Ältestenrat wählt einen Sprecher aus seiner Mitte.
  2. Der Ältestenrat schlichtet Streitfälle und klärt Zweifels- und Auslegungsfragen zu Beschlüssen des Gauvorstandes und Gauturnrats.
  3. Der Ältestenrat tagt nach Bedarf.
  4. Über den Verlauf der Ältestenratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 17 Auflösung und Zweckänderung des Vereins

  1. Die Auflösung des Turngaues Süd-Nassau e.V. oder die Änderung seines in § 2 dieser Satzung beschriebenen Zweckes kann nur ein eigens dazu einberufener außerordentlicher Gauturntag mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen. Er wählt auch den Liquidator mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen fällt an den Hessischen Turnverband e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 18 Ordnungen

  1. Weitere Regelungen können in Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Wirtschafts- und Finanzordnung, Ehrungsordnung, Wettkampfordnung) getroffen werden. Sie sind vom Gauvorstand zu beschließen und dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

 

§ 19 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf dem 132. Gauturntag am 16. Juni 2019 beschlossen und tritt mit dem Datum der Eintragung beim Amtsgericht Wiesbaden in das Vereinsregister in Kraft.

 

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